Fernabsatzverträge: Verbraucher darf bei Widerruf nicht mit Kosten der Zusendung der Ware belastet werden

16-APR-10

Einem Verbraucher, der einen Vertragsabschluss im Fernabsatz widerruft, dürfen nicht die Kosten der Zusendung der Ware auferlegt werden. Allein die Kosten der Rücksendung dürfen zulasten der Verbraucher gehen. Dies hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) auf eine Vorlage des Bundesgerichtshofes (BGH) entschieden. Würde der Verbraucher im Widerrufsfall mit den Kosten der Zusendung belastet, liefe dies dem Ziel der europäischen «Richtlinie über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz» (Fernabsatzrichtlinie) zuwider, den Verbraucher nicht von der Ausübung seines Widerrufsrechts abzuhalten.

Die Heinrich Heine GmbH, die im Versandhandel tätig ist, sieht in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor, dass der Verbraucher einen pauschalen Versandkostenanteil von 4,95 Euro trägt. Diesen Betrag hat das Versandunternehmen auch dann nicht zu erstatten, wenn der Verbraucher sein Widerrufsrecht ausübt. Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen erhob gegen die GmbH Klage auf Unterlassung dieser Praxis. Sie meint, dass dem Verbraucher im Fall des Widerrufs nicht die Kosten der Zusendung der Ware auferlegt werden dürften.

Nach Ansicht des BGH, der diesen Rechtsstreit letztinstanzlich zu entscheiden hat, gewährt das deutsche Recht dem Verbraucher keinen ausdrücklichen Anspruch auf Erstattung der Kosten der Zusendung der bestellten Ware. Da der BGH jedoch Zweifel hat, ob es mit der europäischen Fernabsatzrichtlinie vereinbar ist, wenn dem Verbraucher, der sein Widerrufsrecht ausgeübt hat, die Kosten der Zusendung der Waren in Rechnung gestellt werden, bat er den EuGH um Auslegung der Richtlinie.

Der EuGH stellte dazu fest, dass die Fernabsatzrichtlinie einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der der Lieferer in einem im Fernabsatz abgeschlossenen Vertrag dem Verbraucher die Kosten der Zusendung der Waren auferlegen darf, wenn dieser sein Widerrufsrecht ausübt.

Die Richtlinie bestimme, dass ein Verbraucher einen Vertragsabschluss im Fernabsatz innerhalb einer Frist von mindestens sieben Werktagen ohne Strafzahlung und ohne Angabe von Gründen widerrufen könne. Übe der Verbraucher sein Widerrufsrecht aus, habe der Lieferer die vom Verbraucher geleisteten Zahlungen kostenlos zu erstatten. Die einzigen Kosten, die dem Verbraucher infolge der Ausübung seines Widerrufsrechts auferlegt werden könnten, seien die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren.

Die Bestimmungen der Richtlinie zu den Rechtsfolgen des Widerrufs haben laut EuGH eindeutig zum Ziel, den Verbraucher nicht von der Ausübung seines Widerrufsrechts abzuhalten. Eine Auslegung, nach der es den Mitgliedstaaten erlaubt wäre, zuzulassen, dass im Widerrufsfall die Kosten der Zusendung zulasten dieses Verbrauchers gingen, liefe diesem Ziel zuwider.

Im Übrigen stünde eine solche Belastung des Verbrauchers mit den Kosten der Zusendung zusätzlich zu den unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Ware einer ausgewogenen Risikoverteilung bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz entgegen. Denn sonst würden dem Verbraucher sämtliche im Zusammenhang mit der Beförderung der Waren stehenden Kosten auferlegt, erläutert der EuGH.

Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 15.04.2010, C-511/08