«Überschießendes» Wettbewerbsverbot: Arbeitgeber muss Karenzentschädigung bei Beachtung des verbindlichen Teils zahlen

22-APR-10

Ist ein Wettbewerbsverbot teils verbindlich, teils unverbindlich und hält der Arbeitnehmer den verbindlichen Teil des Verbots ein, so hat er einen Anspruch auf die mit dem Arbeitgeber vereinbarte Karenzentschädigung. Dies hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) klargestellt.

Hintergrund: Nach dem Handelsgesetzbuch ist ein Wettbewerbsverbot insoweit unverbindlich, als es nicht dem Schutz eines berechtigten geschäftlichen Interesses des Arbeitgebers dient. Das Gesetz regelt aber nicht ausdrücklich den Anspruch auf Karenzentschädigung bei einem teilweise verbindlichen und teilweise unverbindlichen Wettbewerbsverbot. Hier hat das BAG jetzt für Klärung gesorgt. Seiner Ansicht nach setzt der Anspruch auf die Entschädigung nicht voraus, dass der Arbeitnehmer das Wettbewerbsverbot insgesamt beachtet. Es genüge, dass er den verbindlichen Teil einhalte.

Die Beklagte stellt Fenster und Türen her. Sie vertreibt ihre Produkte ausschließlich an den Fachhandel. Der Kläger war für die Beklagte zuletzt als Marketingleiter tätig. Nach dem vereinbarten Wettbewerbsverbot war er verpflichtet, für zwei Jahre nach Beendigung des Anstellungsverhältnisses nicht für ein Unternehmen tätig zu sein, welches mit der Beklagten in Konkurrenz steht. Als Konkurrenzunternehmen galt danach auch ein Unternehmen, welches mit dem Vertrieb von Fenstern und Türen befasst ist. Der Kläger arbeitete nach seinem Ausscheiden im Streitzeitraum als selbstständiger Handelsvertreter für einen Fachhändler und vertrieb Fenster und Türen an den Endverbraucher.

Nachdem der Kläger mit seiner Klage auf die Zahlung der Karenzentschädigung zunächst keinen Erfolg hatte, gab das BAG ihm doch noch Recht. Das Verbot, Fenster und Türen direkt an den Endverbraucher zu vertreiben, diente nach Ansicht der Bundesrichter nicht dem Schutz eines berechtigten geschäftlichen Interesses des Arbeitgebers. Das vereinbarte Wettbewerbsverbot sei daher insoweit unverbindlich gewesen. Da der Kläger das Wettbewerbsverbot in seinem verbindlichen Teil beachtet habe, habe er einen Anspruch auf die vereinbarte Karenzentschädigung.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.04.2010, 10 AZR 288/09